Pflichten
Berufsgeheimnis und KI: Was Kanzleien und Praxen beachten müssen
§ 203 StGB erlaubt Berufsgeheimnisträgern, Dienstleister nur unter engen Voraussetzungen einzubeziehen. Ein allgemeiner Chatbot erfüllt sie nicht.
Veröffentlicht am 14. April 2026
Auf einen Blick
- Anwälte, Steuerberater, Ärztinnen und andere Berufsgeheimnisträger dürfen Mandanten- und Patientengeheimnisse nicht offenbaren, auch nicht gegenüber einem KI-Anbieter.
- Dienstleister dürfen nur unter engen Voraussetzungen einbezogen werden. Ein allgemeiner Chatbot ohne passenden Vertrag erfüllt sie nicht.
- Alles ohne Geheimnisbezug geht ohne Weiteres: Textbausteine, Merkblätter, Recherche zu Rechtsfragen ohne Mandantenbezug, Kanzleitexte.
- Die rechtliche Bewertung eines konkreten Werkzeugs liegt bei dir, deinem Anwalt oder Datenschutzbeauftragten. Wir bereiten die Fragen vor.
Kurz gesagt: Wer der Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegt, darf Mandanten- und Patientengeheimnisse nur unter engen Voraussetzungen an Dienstleister weitergeben. Ein KI-Anbieter ist ein Dienstleister. Ein allgemeiner Chatbot ohne passenden Vertrag erfüllt die Voraussetzungen nicht, weder kostenlos noch im Geschäftstarif ohne genaue Prüfung. Alles, was kein Geheimnis enthält, kannst du dagegen ohne Weiteres mit KI bearbeiten, und das ist mehr, als die meisten denken. Die Bewertung eines konkreten Werkzeugs im Einzelfall liegt bei deinem Anwalt oder Datenschutzbeauftragten.
Was § 203 StGB regelt
Die Vorschrift stellt unter Strafe, wenn bestimmte Berufsgruppen ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbaren, das ihnen in ihrer Eigenschaft anvertraut wurde. Dazu gehören Ärztinnen, Zahnärzte, Psychotherapeuten und andere Heilberufe, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und weitere. Auch die Gehilfen sind erfasst, also die Anmeldung, die Rechtsanwaltsfachangestellte, die Buchhaltung.
Der Begriff Geheimnis ist weit. Nicht nur die Diagnose oder der Streitwert, sondern schon die Tatsache, dass jemand Mandant oder Patient ist. Deshalb ist die Frage nicht, ob ein einzelnes Datum heikel ist, sondern ob aus der Eingabe hervorgeht, dass eine bestimmte Person eure Dienste in Anspruch nimmt.
Warum ein allgemeiner Chatbot die Voraussetzungen nicht erfüllt
Seit einigen Jahren erlaubt § 203 StGB ausdrücklich, Dienstleister einzubeziehen, etwa für IT, Schreibarbeiten oder Abrechnung. Die Bedingungen sind aber eng. Der Dienstleister darf nur so viel erfahren, wie für seine Aufgabe nötig ist. Er muss zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Und der Berufsträger bleibt verantwortlich dafür, dass das auch geschieht.
Ein allgemeiner Chatbot im kostenlosen Tarif hat weder einen Vertrag mit dir noch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung, und deine Eingaben können zum Training verwendet werden. Damit scheitert er an jeder der Bedingungen. Im Geschäftstarif gibt es in der Regel einen Auftragsverarbeitungsvertrag und einen Trainingsausschluss. Ob das die Anforderungen des § 203 StGB erfüllt, insbesondere die Verpflichtung zur Geheimhaltung in der nötigen Form und die Beschränkung auf das Erforderliche, ist nach unserer Einschätzung nicht pauschal zu beantworten. Das muss für den konkreten Anbieter und Tarif geprüft werden, und zwar von jemandem, der dafür haftet.
Dazu kommt die DSGVO. Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Artikel 9. Mandantendaten sind personenbezogen und brauchen Rechtsgrundlage und Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28. Beides gilt neben der Schweigepflicht, nicht statt ihrer. Die Grundlagen dazu stehen im Artikel DSGVO und KI: Welche Daten dürfen in ein KI-Werkzeug?.
Was ohne Geheimnis geht
Hier liegt der Nutzen, und er ist groß. Textbausteine für Standardanfragen, Fristenerinnerungen, Unterlagenanforderungen: Der Text entsteht aus Stichworten, Name und Aktenzeichen kommen beim Versand aus der Kanzleisoftware. Merkblätter für Mandanten, Website-Texte, interne Erklärungen zu wiederkehrenden Themen. Gesetzestexte zusammenfassen, einen abstrakten Sachverhalt gliedern, eine Argumentationslinie ordnen, solange kein Mandantenbezug erkennbar ist.
In der Praxis dasselbe: Aufklärungstexte, Aushänge, Antworten auf Standardfragen, Abläufe für die Einarbeitung. Für all das reicht ein Geschäftstarif eines allgemeinen Werkzeugs, und die Schweigepflicht ist nicht berührt, weil kein Geheimnis eingegeben wird.
Ein Punkt gehört in jede Regel: Fundstellen werden geprüft. Sprachmodelle erfinden überzeugend Gerichtsentscheidungen und Paragraphen, die es nicht gibt. In der Kanzlei ist das kein Schönheitsfehler, sondern ein Haftungsfall.
Wo das nicht gilt und was sich nicht lohnt
Dokumentenanalyse mit Akteninhalten, Schriftsatzentwürfe aus dem echten Sachverhalt, Zusammenfassungen von Patientengesprächen: Das geht nur mit Werkzeugen, die vertraglich für Berufsgeheimnisträger abgesichert sind, in Europa oder in der Kanzlei selbst laufen und deren Anbieter zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Solche Lösungen gibt es. Sie kosten Geld, Einrichtung und Pflege.
Für eine Kanzlei mit drei Anwälten oder eine Praxis mit einer Ärztin lohnt sich das nach unserer Erfahrung oft nicht. Der Nutzen aus den geheimnisfreien Aufgaben ist schnell da und risikolos. Der Nutzen aus der Aktenanalyse ist real, aber der Weg dahin ist lang. Wir sagen das im Erstgespräch, auch wenn es weniger Auftrag bedeutet.
Nicht lohnen wird sich auch der Versuch, Akten „so ungefähr“ zu anonymisieren, um sie doch eingeben zu können. Bei Mandanten- und Patientendaten reicht das Weglassen des Namens selten aus. Wer diesen Aufwand ernsthaft betreibt, ist mit einer gebauten Lösung besser bedient.
Das ist unsere praktische Einschätzung, keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit entscheidet dein Anwalt oder Datenschutzbeauftragter.
Was wir selbst machen
Wir sind keine Berufsgeheimnisträger, aber wir halten uns an dieselbe Grenze: keine Kundendaten in fremde Systeme, Entwürfe mit Platzhaltern, Auftragsverarbeitungsvertrag und Trainingsausschluss bei allem, was wir nutzen, und alles wird gelesen, bevor es rausgeht. Bei Kanzleien und Praxen ziehen wir die Grenze in der Orientierung gemeinsam, schreiben sie in die Regel und lassen die rechtliche Bewertung bei denen, die dafür zuständig sind.
Fazit
Die Schweigepflicht verbietet KI nicht. Sie verbietet, Geheimnisse an einen Dienstleister zu geben, der die Bedingungen nicht erfüllt. Wer die Grenze sauber zieht, hat viel Arbeit, die KI abnehmen kann, und keine, die ihn in die Zeitung bringt. Wie wir das in Kanzleien angehen, steht unter KI für Kanzleien, für Praxen unter KI für Praxen. Was in der Kanzlei konkret geht und was nicht, zeigt der Artikel KI in der Kanzlei: Was geht, was nicht.